Angebot schreiben im Handwerk: Aufbau, Bindefrist und was danach kommt
Von Marcel Wildenhayn, Gründer von DocShock · Stand: Oktober 2026
Ein Angebot ist im Handwerk oft die erste schriftliche Arbeit, die ein Kunde von Ihnen sieht – und gleichzeitig die, die am längsten liegen bleibt. Dabei entscheidet es über mehr als den Preis: Wer klar beschreibt, was enthalten ist und was nicht, hat später weniger Streit über Nachträge. Dieser Ratgeber zeigt, was hineingehört, wie lange Sie daran gebunden sind und welche Fallen es bei Privatkunden gibt.
Angebot oder Kostenvoranschlag – das erste, was Sie entscheiden
Ein Angebot ist verbindlich: Nimmt der Kunde es an, gilt der Preis, auch wenn Sie sich verrechnet haben. Ein Kostenvoranschlag ist dagegen eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten; abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand, in Grenzen auch darüber.
Schreiben Sie deshalb ausdrücklich darüber, was es ist. „Angebot“ oder „unverbindlicher Kostenvoranschlag“ in der Überschrift erspart später die Diskussion, was gemeint war. Wie weit ein Kostenvoranschlag überschritten werden darf, steht im Ratgeber zum Kostenvoranschlag.
Was in ein gutes Angebot gehört
Gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben wie bei einer Rechnung gibt es für Angebote nicht. In der Praxis haben sich trotzdem feste Bestandteile bewährt: Ihr Firmenname mit Anschrift, Name und Anschrift des Kunden, Datum und Angebotsnummer, der Ort der Arbeiten, eine klare Leistungsbeschreibung in Positionen, Mengen und Einzelpreise, Netto, Umsatzsteuer und Brutto, die Bindefrist sowie Zahlungsbedingungen.
Gegenüber Privatkunden müssen Preise einschließlich Umsatzsteuer angegeben werden (Preisangabenverordnung). Bei Geschäftskunden ist Netto üblich – schreiben Sie dann „zzgl. USt.“ dazu.
Der wichtigste Teil ist die Leistungsbeschreibung. Was nicht drinsteht, ist nicht vereinbart – das gilt für beide Seiten. Schreiben Sie deshalb auch auf, was ausdrücklich nicht enthalten ist: Entsorgung, Gerüst, Malerarbeiten nach dem Einbau, Anfahrt. Genau an diesen Punkten entstehen sonst die Nachträge, die der Kunde nicht erwartet hat.
Wie lange Sie an Ihr Angebot gebunden sind
Ohne Frist gilt: Ein Angebot unter Abwesenden kann nur so lange angenommen werden, wie Sie unter normalen Umständen mit einer Antwort rechnen dürfen (§ 147 Abs. 2 BGB). Das ist unbestimmt und führt zu Ärger, wenn der Kunde nach drei Monaten zusagt und die Materialpreise gestiegen sind.
Setzen Sie deshalb eine Bindefrist, etwa „Dieses Angebot gilt bis zum …“. Nach Ablauf erlischt es (§ 148 BGB); eine spätere Zusage ist dann rechtlich ein neues Angebot des Kunden, das Sie annehmen können oder nicht.
Wer stark schwankende Materialpreise hat, kann zusätzlich eine Preisgleitklausel vereinbaren. Gegenüber Privatkunden sind solche Klauseln an enge Voraussetzungen gebunden – lassen Sie die Formulierung einmal prüfen, bevor Sie sie in jedes Angebot übernehmen.
Privatkunden: Wann der Kunde widerrufen kann
Wird der Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb Ihrer Geschäftsräume geschlossen – typischerweise beim Kunden zu Hause –, oder ausschließlich per E-Mail und Telefon, hat der Kunde grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§§ 312b, 312c, 355 BGB).
Über dieses Recht müssen Sie ihn belehren. Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Frist auf bis zu ein Jahr und vierzehn Tage – und wer in dieser Zeit widerruft, muss für bereits erbrachte Arbeiten unter Umständen nichts bezahlen. Für Handwerksbetriebe ist das eines der teuersten Risiken überhaupt.
Wollen Sie vor Ablauf der 14 Tage anfangen, brauchen Sie das ausdrückliche Verlangen des Kunden dazu. Ausnahmen gibt es für dringende Reparaturen, die der Kunde ausdrücklich angefordert hat (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB). Die genaue Belehrung und das Musterformular stellt Ihnen die Handwerkskammer bereit.
Nach dem Versand: Nachfassen entscheidet
Viele Angebote werden nicht abgelehnt, sondern vergessen. Eine kurze Nachfrage nach einer Woche – „Haben Sie noch Fragen zu unserem Angebot?“ – wirkt nicht aufdringlich, sondern zuverlässig. Wer nicht nachfragt, überlässt den Auftrag dem Betrieb, der es tut.
Notieren Sie beim Versand gleich, wann Sie nachfassen. Ohne festen Termin passiert es erfahrungsgemäß nicht.
Häufige Fragen
Muss ein Angebot bestimmte Pflichtangaben enthalten?
Gesetzliche Pflichtangaben wie bei der Rechnung gibt es nicht. Bewährt haben sich: Anbieter und Kunde, Datum, Leistungsbeschreibung, Preise mit Umsatzsteuer, Bindefrist und Zahlungsbedingungen. Gegenüber Privatkunden sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer anzugeben.
Wie lange ist ein Angebot gültig?
So lange, wie Sie es festlegen. Ohne Frist nur so lange, wie Sie unter normalen Umständen mit einer Antwort rechnen dürfen – das ist unbestimmt. Eine ausdrückliche Bindefrist schafft Klarheit.
Darf ich für ein Angebot Geld verlangen?
Nur, wenn das vorher ausdrücklich vereinbart ist. Ohne Vereinbarung ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Für aufwendige Planungen sollten Sie die Vergütung vor Beginn schriftlich festhalten.
Hat ein Privatkunde ein Widerrufsrecht?
Wenn der Vertrag bei ihm zu Hause oder nur per E-Mail und Telefon geschlossen wurde, in der Regel ja – 14 Tage. Ohne korrekte Belehrung verlängert sich die Frist erheblich. Ausnahmen gelten für dringende, ausdrücklich angeforderte Reparaturen.
Wann sollte ich nachfassen?
Etwa eine Woche nach dem Versand, bei größeren Aufträgen auch früher telefonisch. Wichtig ist, dass es überhaupt passiert – am besten mit festem Termin beim Versand.
Wie DocShock dabei hilft
In DocShock bereitet der KI-Mitarbeiter aus einer Anfrage per E-Mail einen Angebotsentwurf vor – mit den Angaben aus der Nachricht und Rückfragen, wo etwas fehlt, etwa ein Maß oder ein Termin. Sie prüfen, ändern und geben frei. Zum Nachfassen liegt eine fertige Nachricht bereit, die erst nach Ihrem Ja hinausgeht. Kundenverwaltung und Angebote sind ab Paket M enthalten.
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