Abschlagsrechnung im Handwerk: wann Sie Geld vor der Fertigstellung verlangen dürfen
Von Marcel Wildenhayn, Gründer von DocShock · Stand: Oktober 2026
Bei größeren Aufträgen geht ein Betrieb in Vorleistung: Material, Löhne, oft über Wochen. Abschlagsrechnungen holen einen Teil davon früher herein. Das ist gesetzlich vorgesehen – aber mit Regeln, die man kennen sollte, damit die Schlussrechnung später stimmt.
Wann Sie Abschläge verlangen dürfen
Beim Werkvertrag können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes verlangen, den Ihre bereits erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen haben (§ 632a BGB). Das gilt auch ohne besondere Vereinbarung.
Der Wert muss nachvollziehbar sein – etwa über eine Aufstellung der erledigten Positionen. Bei wesentlichen Mängeln kann der Kunde einen angemessenen Teil zurückhalten.
Daneben können Sie Anzahlungen vor Beginn vereinbaren, etwa für Sonderanfertigungen. Das ist eine Frage des Vertrags, nicht des Gesetzes – also vorher schriftlich festhalten.
Grenzen beim Verbraucherbauvertrag
Für Verbraucherbauverträge – den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden für einen Privatkunden – gelten zusätzliche Grenzen (§ 650m BGB): Die Abschläge dürfen zusammen höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung erreichen.
Außerdem muss der Unternehmer bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung leisten – meist, indem dieser Betrag vom ersten Abschlag einbehalten wird.
Für gewöhnliche Reparaturen und kleinere Arbeiten bei Privatkunden gelten diese Sonderregeln nicht; dort bleibt es bei § 632a BGB.
Was auf die Abschlagsrechnung gehört
Eine Abschlagsrechnung ist eine vollwertige Rechnung mit allen Pflichtangaben und eigener fortlaufender Nummer. Kennzeichnen Sie sie deutlich als „Abschlagsrechnung Nr. 1 zum Auftrag …“.
Umsatzsteuer entsteht bei Abschlägen und Anzahlungen bereits mit der Zahlung, nicht erst mit der Fertigstellung (Mindest-Istversteuerung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Deshalb muss die Umsatzsteuer auf der Abschlagsrechnung ausgewiesen sein.
Die Schlussrechnung: Abschläge richtig abziehen
Die Schlussrechnung weist die gesamte Leistung mit dem vollen Entgelt und der vollen Umsatzsteuer aus. Davon werden die bereits bezahlten Abschläge abgezogen – und zwar mit ihrem Nettobetrag und der darauf entfallenden Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 5 UStG).
Der häufigste Fehler ist, nur Bruttobeträge abzuziehen oder einen Abschlag zu vergessen. Dann weist die Schlussrechnung zu viel Umsatzsteuer aus – und die schulden Sie dem Finanzamt, auch wenn der Kunde sie nicht bezahlt.
Häufige Fragen
Darf ich ohne Vereinbarung eine Abschlagsrechnung stellen?
Beim Werkvertrag ja, für den Wert der bereits erbrachten vertragsgemäßen Leistung (§ 632a BGB). Anzahlungen vor Beginn müssen dagegen vereinbart werden.
Wie hoch darf eine Abschlagszahlung sein?
So hoch wie der Wert der erbrachten Leistung. Beim Verbraucherbauvertrag dürfen alle Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung erreichen, und beim ersten Abschlag ist eine Sicherheit von 5 Prozent zu leisten.
Muss auf der Abschlagsrechnung Umsatzsteuer stehen?
Ja. Bei Abschlägen und Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits mit der Zahlung. Die Abschlagsrechnung braucht deshalb alle Pflichtangaben einschließlich Steuerausweis.
Wie ziehe ich Abschläge in der Schlussrechnung ab?
Gesamtleistung mit vollem Entgelt und voller Umsatzsteuer ausweisen, dann die gezahlten Abschläge mit Nettobetrag und Umsatzsteuer abziehen (§ 14 Abs. 5 UStG).
Wie DocShock dabei hilft
In DocShock wählen Sie beim Schreiben die Rechnungsart „Abschlagsrechnung“ – sie bekommt eine eigene fortlaufende Nummer und wird auch als E-Rechnung (XRechnung) mit der richtigen Rechnungsart ausgegeben. Die bereits gezahlten Abschläge tragen Sie in der Schlussrechnung als Abzugszeilen ein (Menge minus eins) – die Umsatzsteuer rechnet DocShock dabei mit. Rechnungen sind ab Paket M enthalten.
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